Gemeinnützige Körperschaften (Vereine & Verbände)
Die in den letzten Jahrzehnten verbreitete Praxis der Besteuerung der gemeinnützigen Vereine hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Insbesondere die Finanzverwaltung hat Ihren Fokus in der Besteuerung und Überprüfung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen deutlich stärker auf die Ordnungsmäßigkeit der der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 63 AO) und die notwendigen Erfordernisse für die Anerkennung der Steuerbegünstigungen, insbesondere auch auf die satzungmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gelegt.
Hierdurch werden insbesondere auch kleinere Vereine, die bisher nicht oder nur selten einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterlagen, stärker in den Vordergrund gestellt. Inbesondere im Bereich der zeitnahen Mittelverwendung in Verbindung mit den satzungsmäßigen Voraussetzungen (bei Wegfall der Gemeinnützigkeit) geraten immer mehr gemeinnützige Körperschaften in echte Handlungsengpässe.
Wir versuchen vorausschauend mit den Präsidien und den Vorstandschaften diese Probleme zu umgehen und nach den gesetzlichen Möglichkeiten erforderliche und mögliche Rückstellungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Ebenso ist eine stete strategische Planung und Strukturierung der Beitragsbereiche notwendig. Insbesondere um im Nachgang deren Anerkennung der Steuerbegünstigungen nicht zu gefährden und zu wahren.
Weitere Problemfelder sind Vergütungen an ehrenamtlich tätige Mitglieder und deren gesetzeskonforme Duchführung mit sämtlichen Nachweispflichten.
Wir erledigen und beraten gemeinnützige Körperschaften angefangen von der laufenden Finanzbuchhaltung, über monatliche Lohnbuchhaltung von Angestellen bis hin zu Vermögensaufstellungen und Erfolgsrechnungen (SKR 49 für Vereine) mit dazugehörigen Mittelverwendungsrechnungen, steuerlich konformen Satzungsänderungen und Umstrukturierungen. Ebenso beraten und erstellen wir die Meldungen zur Umsatzsteuervoranmeldung, der Umsatzsteuerjahreserklärung und den Erklärungen für gemeinnützige Körperschaften (GEM 1 oder KSt 1B).